Bei § 6 Abs 1 Z 1 Fall 2 KSchG (unzulässige Bindungsfrist des Verbrauchers) ist eine Gesamtwertung aller einschlägigen Vertragsumstände vorzunehmen. Die Interessen des Unternehmers auf Durchführung des Vertrags sind gegen die Interessen des Verbrauchers auf angemessene und feststellbare Erfüllungszeit abzuwägen.