Die Wendung "als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen bloßer Vermögensschäden" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsschutz auf Leistungsstörungen nach Übergabe des Fahrzeugs eingeschränkt wird.
7 C 588/20a