Das (wenngleich vom Kl abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr. Entscheidend ist dabei, ob der Kl durch den Vergleich all das bekommt, was er mit einem Urteil erreichen könnte und ob der Sinneswandel des Beklagten ernsthaft und unzweifelhaft ist.
4 Ob 83/21s