Die Klausel "Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind." verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB.
7 Ob 68/21g
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Die Klausel "Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind." verstößt nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB.
7 Ob 68/21g
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