Bei einem äußerst waghalsigen Fahrmanöver mit einem leistungsstarken Motorboot im alkoholisierten Zustand, bei dem ein Mitfahrer ins Wasser fiel und von der Schiffsschraube des sich rückwärts bewegenden Motorboots erfasst und tödlich verletzt wurde, handelt es sich nicht um eine "Gefahr des täglichen Lebens", die von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt wäre.
7 Ob 47/21v