Im B2B-Bereich ist die Ausnahmesituationsklausel, wonach kein Versicherungsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind", nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
7 Ob 42/21h