Ein Reiseveranstalter haftet auch für Handlungen oder Unterlassungen von Angestellten der eingesetzten Dienstleistungsträger, die zur Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung von Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag führen. Der Veranstalter kann sich bei Schädigung durch Angestellte des Dienstleistungsträgers (hier: Vergewaltigung durch Hotelangestellten) nicht auf die Haftungsbefreiung für unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse (Art 5 Abs 2 Fall 3 Pauschalreise-RL aF) berufen.