Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner geleistete Zahlungen wirken für den Zahlenden nur dann schuldbefreiend, wenn er nachweisen kann, dass er die Insolvenzeröffnung weder kannte noch kennen musste oder das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist (§ 3 Abs 2 IO). Von einem Nichtunternehmer kann grundsätzlich nicht verlangt werden, vor einer Zahlung in die Insolvenzdatei Einsicht zu nehmen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände hinzutreten, die auch für einen Nichtunternehmer eine Insolvenz nahelegen, und dessen ungeachtet zumutbare Nachforschungen unterlassen werden.