Bei Umleitung eines Flugs zu einem Flughafen im selben Ort, derselben Stadt oder Region muss die Airline dem Fluggast keine Ausgleichszahlung wegen Annullierung leisten (Art 7 Fluggastrechte-VO), ihm aber von sich aus die Übernahme der Kosten für die Beförderung zum ursprünglichen Zielflughafen oder ggf einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort anbieten (Art 8 Abs 3). Bei Verstoß steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten, nach Lage des Falls notwendigen, angemessenen und zumutbaren Beträge zu.