Ein 3%iger Preisaufschlag als "Ausfallhaftung" zur Absicherung gegen etwaige Ausfälle von Dritten verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.
3 Ob 202/20g
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Ein 3%iger Preisaufschlag als "Ausfallhaftung" zur Absicherung gegen etwaige Ausfälle von Dritten verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB.
3 Ob 202/20g
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