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RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2021/30VbR 2021, 59 - 61 Heft 2 v. 26.3.2021

Ein einseitiges Vetorecht gegen Abtretungen ist wegen der Ungleichgewichtslage sowie wegen der Erfassung von Abtretungen zur Geltendmachung an einen in § 29 KSchG genannten Verband gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

8 Ob 59/20i

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