Steht dem VN wegen fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht (hier: unrichtige Rücktrittsfrist von zwei Wochen statt 30 Tagen) ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu, kommt es auf die Kausalität des Belehrungsfehlers nicht an. Der VN kann auch dann vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, wenn er den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Bedürfnissen entsprechenden Vertrag auch bei richtiger Belehrung abgeschlossen hätte. Die Ausübung des Rücktrittsrechts aus wirtschaftlichen Überlegungen ist daher nicht rechtsmissbräuchlich.