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Unterlassungsexekution auch bei neuem Unterlassungstitel

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/143VbR 2020, 230 Heft 6 v. 11.12.2020

Die Unterlassungsexekution kann auch aufgrund eines Titelverstoßes bewilligt werden, für den der betreibende Gläubiger bereits einen neuen Unterlassungstitel erwirkt hat. Die Rechtskraft des zweiten Titels steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen: Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht "gleiche Begehren", die Einmaligkeitswirkung strahlt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Erkenntnis- und Exekutionsverfahren nicht auf das Exekutionsverfahren aus. Der zweite Titel beseitigt nicht das Interesse an der Vollstreckung des ersten Titels: Die bloße Existenz eines (weiteren) Unterlassungstitels kann dem Gläubiger nicht die Möglichkeit nehmen, die auf die Verhängung von Geldstrafen abzielende Exekution einzuleiten.

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