Die Unterlassungsexekution kann auch aufgrund eines Titelverstoßes bewilligt werden, für den der betreibende Gläubiger bereits einen neuen Unterlassungstitel erwirkt hat. Die Rechtskraft des zweiten Titels steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen: Exekutionsantrag und Klage beinhalten nicht "gleiche Begehren", die Einmaligkeitswirkung strahlt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Erkenntnis- und Exekutionsverfahren nicht auf das Exekutionsverfahren aus. Der zweite Titel beseitigt nicht das Interesse an der Vollstreckung des ersten Titels: Die bloße Existenz eines (weiteren) Unterlassungstitels kann dem Gläubiger nicht die Möglichkeit nehmen, die auf die Verhängung von Geldstrafen abzielende Exekution einzuleiten.