Ansprüche mehrerer Mitreisender auf Ersatz entgangener Urlaubsfreude, die aus demselben Vorfall resultieren (hier: Versäumung des Anschlussflugs) und mit einer Klage geltend gemacht werden, sind bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit (§ 502 Abs 2 ZPO) nicht zusammenzurechnen, weil keine materielle Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO vorliegt. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche einem Reisenden zur gemeinsamen Geltendmachung abgetreten worden sind.