Die Erstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge (hier: Kosten für Bestellung und Löschung der Hypothek) darf dem Verbraucher nicht versagt werden, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften, die in Abwesenheit der Klausel zur Anwendung kämen, erlegen dem Verbraucher die Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Kosten auf.