Eine AGB-Klausel (hier: eines Stromversorgers), die den Vertragsabschluss durch einen Stellvertreter auf Kundenseite untersagt, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Eine AGB-Klausel (hier: eines Stromversorgers), die den Vertragsabschluss durch einen Stellvertreter auf Kundenseite untersagt, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.