Wurde einem Kreditinstitut die Bankkonzession rechtswirksam, wenngleich nicht rechtskräftig entzogen (hier: von der EZB), ist die Bank in Abwicklung weiterhin als Kreditinstitut iSd § 1 iVm § 82 BWG zu qualifizieren. Der FMA als Abwicklungsbehörde iS des BaSAG und der VO (EU) 806/2014 kommt auch hier das Insolvenzantragsmonopol zu (§ 82 Abs 3 BWG). Stellt ein Gläubiger oder die Bank durch die bestellten Abwickler einen Insolvenzantrag, ist dieser daher grds als unzulässig zurückzuweisen. Mit der Entscheidung ist aber zuzuwarten, solange die Voraussetzungen des Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU (§ 119 Abs 2 BaSAG) nicht erfüllt sind (Information der FMA durch das Insolvenzgericht und 7 Tage Zuwarten). Dadurch erhält die FMA Gelegenheit, selbst einen Insolvenzantrag einzubringen.