Ein Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, muss bei Stellung seines Antrags auf Ausgleichszahlung (Art 7 Fluggastrechte-VO) nicht mittels Bordkarte oder anderen Dokumenten nachweisen, dass er sich zur Abfertigung des Fluges eingefunden hatte. Anderes gilt nur dann, wenn vonseiten der Fluglinie dargetan wird, dass er tatsächlich nicht mit dem verspäteten Flug befördert wurde.
C-756/18easyjet