Ist der VR bei der Pflichthaftpflichtversicherung dem VN gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, bleibt nach § 158c VersVG seine Verpflichtung gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen. Der VN kann aber selbst keine Leistung an den Dritten fordern. Es ist vielmehr Aufgabe des Dritten, diesen Anspruch durch Pfändung und Überweisung geltend zu machen. Nur bei Bestehen eines direkten Klagerechts kann der Dritte den VR direkt auf Leistung klagen.