Ein Unternehmer ist nach der VR-RL bei Fernabsatzgeschäften und AGV nicht verpflichtet, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw ein E-Mail-Konto neu einzurichten. Er ist nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw seiner E-Mail-Adresse verpflichtet, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Kommunikationsmittel muss geeignet sein, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen.