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16 % Kreditzinsobergrenze

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/111VbR 2019, 182 - 184 Heft 5 v. 14.10.2019

Zinsgleitklauseln dienen der Wahrung der ursprünglichen vertraglichen Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine Zinsuntergrenze (hier: 1,25 %) muss durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze ausgeglichen werden, um dem Erfordernis der Zweiseitigkeit gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu genügen (hier: Obergrenze von 16 % ist unangemessen hoch).

3 Ob 46/19i

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