Zinsgleitklauseln dienen der Wahrung der ursprünglichen vertraglichen Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine Zinsuntergrenze (hier: 1,25 %) muss durch eine in Relation dazu angemessene Obergrenze ausgeglichen werden, um dem Erfordernis der Zweiseitigkeit gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu genügen (hier: Obergrenze von 16 % ist unangemessen hoch).
3 Ob 46/19i