Der Unternehmer muss dem Verbraucher im Rahmen seiner Informationspflicht über das Rücktrittsrecht gem § 4 Abs 1 Z 8 FAGG auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Wird dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt, verlängert sich die Rücktrittsfrist gem § 12 Abs 1 FAGG um 12 Monate.
10 Ob 34/19a