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Datenschutzverletzung: Zuständigkeit

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/87VbR 2019, 148 - 149 Heft 4 v. 23.7.2019

Art 77, 79 DSGVO normieren eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes. Dass ein (hier: Feststellungs-)Begehren auch in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde geltend gemacht werden kann, schließt die Geltendmachung mit Klage daher nicht aus. Das aus Art 94 Abs 1 B-VG abgeleitete Verbot von Parallelzuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und Gerichten steht dem nicht entgegen, weil das Unionsrecht auch dem nationalen Verfassungsrecht vorgeht.

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