Gewinnauszahlungsansprüche von Gesellschaftern, die von einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss abhängig sind, verjähren gem § 1478 ABGB in 30 Jahren. Wird die Leistung unabhängig von einem solchen Beschluss jährlich fällig, sofern ein Gewinn vorhanden ist, beträgt die Verjährungsfrist gem § 1480 ABGB drei Jahre. Der Ausschüttungsanspruch des GmbH-Gesellschafters ist von der Feststellung des Jahresabschlusses abhängig und unterliegt damit auch ohne gesonderten Beschlussvorbehalt in der Satzung § 1478 ABGB.