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GmbH-Treuhandbeteiligung und Verjährung von Gewinnansprüchen

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/86VbR 2019, 147 - 148 Heft 4 v. 23.7.2019

Gewinnauszahlungsansprüche von Gesellschaftern, die von einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss abhängig sind, verjähren gem § 1478 ABGB in 30 Jahren. Wird die Leistung unabhängig von einem solchen Beschluss jährlich fällig, sofern ein Gewinn vorhanden ist, beträgt die Verjährungsfrist gem § 1480 ABGB drei Jahre. Der Ausschüttungsanspruch des GmbH-Gesellschafters ist von der Feststellung des Jahresabschlusses abhängig und unterliegt damit auch ohne gesonderten Beschlussvorbehalt in der Satzung § 1478 ABGB.

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