vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kreditwerbung

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2019/85VbR 2019, 145 - 147 Heft 4 v. 23.7.2019

Nach § 5 Abs 1 VKrG muss die Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, "klar, prägnant und auffallend" anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten. "Auffallend" iSd § 5 Abs 1 VKrG meint als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen "klar und prägnant" inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!