Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich mit den Voraussetzungen für eine Verfahrensanordnung iSd § 360 Abs 1 GewO auseinander und wie diese ausgestaltet sein bzw. welchen Inhalt diese im Hinblick auf einen vom Genehmigungsbescheid abweichenden Betrieb haben muss.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 1 GewO 1994