Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich mit den Vorgaben der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 auseinander und prüfte, ob sich aus dieser auch Regelungen für nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Hinblick auf die Lagerung von Pyrotechnik-Artikeln ableiten lassen.
Rechtsgrundlagen: § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994; § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994