Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich mit den Unterschieden zwischen Besitzer, Inhaber und Eigentümer einer Betriebsanlage im Hinblick auf eine Berufung im Betriebsanlagenverfahren auseinander.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 3 GewO 1994; § 345 Abs 6 GewO 1994