Zusammenfassung: Der VwGH setzte sich mit dem Wesen eines Werkvertrags im Hinblick auf polnische Arbeitskräfte auseinander und ging dabei auch auf das Verhältnis zur Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit iSd Art 39 und 49 EGV ein.
Rechtsgrundlagen: § 2 AuslBG; § 32a AuslBG