Zusammenfassung: Der VwGH setzte sich mit Werbeveranstaltungen auseinander, die nicht nach § 57 Abs 4 GewO verboten sind und außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden. Er ging dabei der Frage nach, inwieweit derartige Veranstaltungen angezeigt werden müssen.