Zusammenfassung: Der UVS beschäftigte sich mit der Frage, wie eine Einwendung im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ausgestaltet sein muss und wie etwaige Forderungen einer Partei (z.B. Nachbar) im Hinblick auf die Genehmigung der Anlage zu bewerten sind.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994; § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994