Zusammenfassung: Der UVS Tirol beschäftigte sich mit dem Wesen und dem Umfang einer Vollmacht zur Vertretung im Abgabe- und Abgabestrafverfahren und den Folgen, wenn eine derartige Vollmacht nicht ordnungsgemäß vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 AVG