Zusammenfassung: Der UVS Steiermark prüfte, ob eine Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs 2 Z 5 GewO nach Abs 1 gegeben ist, wenn bloß ein Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung erfolgt.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 GewO 1994; § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994