Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich im Verfahren mit einer Funktionsstörung einer GO-Box auseinander, die für die Mautabbuchung herangezogen wurde. Er prüfte, ob im Anlaßfall von einer Strafe abzusehen ist, wenn der LKW-Fahrer die Störung angezeigt hatte und die Ersatzmaut bezahlen wollte.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VStG