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§ 21 Abs 1 VStG

Ausgewählte UVS-Entscheidungen BundesrechtVerwaltungsrechtUVS aktuell 2009/149UVS aktuell 2009, 124 Heft 3 v. 1.9.2009

Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich im Verfahren mit einer Funktionsstörung einer GO-Box auseinander, die für die Mautabbuchung herangezogen wurde. Er prüfte, ob im Anlaßfall von einer Strafe abzusehen ist, wenn der LKW-Fahrer die Störung angezeigt hatte und die Ersatzmaut bezahlen wollte.

Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VStG

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