Zusammenfassung: Der UVS Burgenland setzte sich mit der Frage auseinander, ob es für die gesetzmäßige Zusammensetzung der Grundverkehrsbezirkskommission ausreicht, wenn diese bei der Sitzung beschlußfähig ist oder ob auch davor eine ordnungsgemäße Ladung an alle Mitglieder iSd § 29 Bgld GVG erforderlich ist.