Zusammenfassung: Der UVS Burgenland prüfte, ob der Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Ausländer dem Regelungsregime des burgenländischen GVG unterworfen ist. Ob ein derartiges Grundstück land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, ist nach § 2 Abs 2 GVG zu beurteilen, wonach die tatsächliche Nutzung im Vordergrund steht.
Rechtsgrundlagen: § 1 Bgld GVG; § 2 Abs 2 Bgld GVG

