Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte, ob die Lamahaltung eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die Lamas wurden hauptsächlich für Wanderungen und für die Vermietung gehalten. Der UVS zog für die Qualifikation als landwirtschaftliche Tätigkeit § 1 Abs 3 LandwirtschaftsförderungsG heran.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 3 lit a Vlbg GVG; § 2 Abs 4 Vlbg GVG

