Zusammenfassung: Der UVS Steiermark setzte sich mit einem Inserat im Hinblick auf das GleichbehandlungsG auseinander, das einen "Ersatzteilverkäufer per sofort" suchte.
Rechtsgrundlagen: § 9 GleichbehandlungsG; § 10 Abs 2 GleichbehandlungsG; § 19 VStG