Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich mit einem Tatvorwurf im Hinblick auf Bauarbeiten bei einer Betriebsanlage auseinander, der nicht ausreichend iSd § 44a Z 1 VStG konkretisiert wurde.
Rechtsgrundlagen: § 74 Abs 2 GewO 1994; § 81 Abs 1 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994

