Zusammenfassung: Der UVS Tirol beschäftigte sich mit dem geringfügigen Verschulden einer Berufungswerberin, die einen ausgedruckten Parkschein nicht ordnungsgemäß an ihrem Fahrzeug angebracht hatte.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 VStG; § 14 Abs 1 lit a Tir ParkabgabeG