Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte, ob eine achtstündige Unterbrechung der Haft zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine Unterbrechung iSd § 54a Abs 3 VStG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 54a Abs 3 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte, ob eine achtstündige Unterbrechung der Haft zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine Unterbrechung iSd § 54a Abs 3 VStG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 54a Abs 3 VStG
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