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§ 54a Abs 3 VStG

Ausgewählte UVS-Entscheidungen BundesrechtVerwaltungsrechtUVS aktuell 2009/152UVS aktuell 2009, 126 Heft 3 v. 1.9.2009

Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte, ob eine achtstündige Unterbrechung der Haft zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine Unterbrechung iSd § 54a Abs 3 VStG darstellt.

Rechtsgrundlagen: § 54a Abs 3 VStG

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