Zusammenfassung: Der UVS Steiermark beschäftigte sich mit dem Nachweis über die Verfügbarkeit einer Subunternehmerleistung im Rahmen einer Ausschreibung, der dem Angebot nicht beigelegt war. Er prüfte, ob dieses Angebot gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG rechtmäßig ausgeschieden wurde.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

