Zusammenfassung: Der UVS Steiermark setzte sich mit einer Faschingsveranstaltung auseinander, bei der die Stadtwache diese organisiert und entsprechend angezeigt hatte. Ein Inhaber eines Gastgewerbebetriebes stellte dort ein weiteres Festzelt mit Musik auf, wo er Getränke auf eigene Rechnung anbot. Geprüft wurde, ob diesem nach § 27 Abs 1 des steirischen Veranstaltungsgesetzes ebenso eine Anzeigepflicht trifft.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 1 Stmk VeranstaltungsG

