Zusammenfassung: Der UVS Steiermark ging der Frage nach, ob der Bewilligungsinhaber von Spielapparaten die Überwachungspflicht des Spielbetriebs an einen Stellvertreter im Fall der Abwesenheit übertragen kann, auch wenn er diesen der zuständigen Behörde nicht bekanntgibt.
Rechtsgrundlagen: § 19a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG; § 22 Abs 1 VStG

