Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg beschäftigte sich mit Spielapparaten, die im Rahmen einer Amtshandlung entfernt wurden. Anschließend wurde ein Bescheid nach § 39 Abs 1 VStG erlassen, mit dem die endgültige Beschlagnahme angeordnet wurde. Hierbei ging der UVS der Frage nach, ob danach die Amtshandlung als solche angefochten werden kann.

