Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg beschäftigte sich mit der Frage, wie der Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe bei einem Verwaltungsverfahren zu bewerten ist, wenn keine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 10 Vlbg SozialhilfeG; § 55a EheG; § 69a Abs 2 EheG

