Zusammenfassung: Der UVS Steiermark setzte sich mit dem steirischen Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen auseinander, das u.a. bei Aufforstungen und Anpflanzungen von Christbaumkulturen nach § 6 Abs 3 einen 4m Abstand zu anderen Forstpflanzen vorsieht. Er prüfte, ob diese Regelung auch auf bestehende Gewächse zutrifft oder ob diese auch auf Säuberungen des aufforstungsfreien Bereichs derartiger landwirtschaftlicher Betriebsflächen zur Anwendung kommen kann.

