Zusammenfassung: Der UVS Steiermark setzte sich mit der Frage auseinander, ob eine Lärmerregung durch ein Streitgespräch in der Gemeinde Zeltweg eine unverwechselbare Tatortbezeichnung iSd § 44a Abs 1 Z 1 VStG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Stmk LSG; § 44a Z 1 VStG
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