Zusammenfassung: Der UVS Steiermark beschäftigte sich mit der Frage, ob die Verständigung über das Ausscheiden per Post in einem Vergabeverfahren zulässig ist, obwohl § 129 Abs 3 BVergG die elektronische Mitteilung oder ein entsprechendes Fax hierfür vorsieht. Weiters beschäftigte er sich mit den Folgen einer derartigen Mitteilung per Post für das Vergabeverfahren.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 3 BVergG

