Zusammenfassung: Der UVS Salzburg ging der Frage nach, zu welchem Zeitpunkt die vollständige Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen vom Bauherrn erfolgen muß. Insbesondere ging er hier auf die Probleme ein, die bei Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen des Bautechnikgesetzes im Hinblick auf die Bauvollendungsanzeige entstehen können.

